VG Saarland 4 K 66/99, U.v. 29.12.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 6 Zur Ubernahme von Dolmetscherkosten zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung.
-> Siehe ausführlich weiter oben unter Krankenbehanldung nach §§ 4 / 6 AsylbLG!
OVG Nds 4 MA 1/02, B. v. 11.01.02, NVwZ-Beilage I 2002, 49; FEVS 2002, 447; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 30; IBIS C1718 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1718.pdf Leitsatz: " Übernimmt die Krankenkasse die Kosten einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (hier: zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener Folter), kann der Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein, (hier: im Rahmen der Leistungen nach § 2 AsylbLG) Eingliederungshilfe oder Krankenhilfe durch Übernahme der Kosten für einen (gewerblichen Fremdsprachen-) Dolmetscher zu gewähren, der zur Durchführung der Psychotherapie herangezogen werden muss."
Die Antragstellerin hat Anspruch auf die Kosten für eine/n Dolmetscher/in aus Mitteln der Sozialhilfe für die von der Krankenkasse notwendig anerkannten und finanzierten Therapiesitzungen. Die Antragstellerin leidet an psychischen Störungen, die unstreitig eine psychotherapeutische Behandlung erfordern. Ob es sich dabei um eine "Behinderung" im Sinne des Rechts der Rehabilitation handelt oder um eine Krankheit, kann offen bleiben.
Handelt es sich um eine Behinderung, ergibt sich der Anspruch aus
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