Bundesverwaltungsgericht, Urteil 5 C 20.95 v. 25.1.96 - IBIS C1136 , ZfSH/SGB 11/96, 589; EZAR 460 Nr. 15; NJW 1996, 3092; FEVS 47/97, 54: Leitsatz. "Krankenhilfe nach § 37 BSHG umfasst auch die Übernahme von Kosten sprachlicher Hilfeleistungen durch eine Begleitperson ("Dolmetscherkosten"), wenn und soweit der Anspruch auf Krankenhilfe ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden kann."
Mangelnde Deutschkenntnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der für die Krankenbehandlung notwendigen Hilfeleistungen führen. Zu berücksichtigen ist, dass es Fälle gibt, in denen das Vorliegen einer Erkrankung oder ihr Schweregrad ohne Sprachmittler nicht festgestellt werden können. Mit den Aufgaben der Krankenhilfe nach BSHG wäre daher nicht vereinbar, die Übernahme von Dolmetscherkosten auf Ausnahmefälle wie die einer schweren, akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu beschränken.
Ob und in welchem Umfang Dolmetscherkosten erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist, ob der Antragsteller sich in deutsch oder einer anderen Sprache mit dem Arzt verständigen kann und wie intensiv die Verständigung nach Art und Schwere der Erkrankung und nach Art der Behandlung sein muss, um eine effektive Hilfe zu gewährleisten. Sprachmittlerkosten entstehen nicht notwendigerweise, da in aller Regel Vertrauenspersonen wie Angehörige oder sonst Nahestehende als Sprachmittler zur Verfügung stehen werden, da diese Hilfe typischerweise unentgeltlich erbracht wird können im Einzelfall Aufwendungen wie die Fahrtkosten der Begleitperson vom Krankenhilfeanspruch mit umfasst sein.
Dass das Bundessozialgericht die Übernahme von Dolmetscherkosten aus Mitteln der Krankenversicherung abgelehnt hat (BSG v. 10.5.95, 1 RK 20/94, MDR 1995, 1045, betr. Gebärdendolmetscher), steht dem nicht entgegen. Der Umfang der Krankenhilfe nach BSHG entspricht zwar "in der Regel" den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, kann aber in einem Ausnahmefall wie hier auch weitergehend sein als die Leistungen nach SGB V.
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