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§ 37 f. BSHG - Dolmetscherkosten als Bestandteil der Krankenhilfe



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§ 37 f. BSHG - Dolmetscherkosten als Bestandteil der Krankenhilfe



Bundesverwaltungsgericht, Urteil 5 C 20.95 v. 25.1.96 - IBIS C1136 , ZfSH/SGB 11/96, 589; EZAR 460 Nr. 15; NJW 1996, 3092; FEVS 47/97, 54: Leitsatz. "Krankenhilfe nach § 37 BSHG umfasst auch die Übernahme von Ko­sten sprachli­cher Hilfelei­stungen durch eine Begleit­person ("Dolmetscherkosten"), wenn und soweit der An­spruch auf Kran­kenhilfe ohne sprachliche Hil­festellung nicht erfüllt werden kann."

Mangelnde Deutschkenntnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der für die Krankenbehandlung not­wendi­gen Hilfeleistungen führen. Zu berücksichtigen ist, dass es Fälle gibt, in denen das Vorliegen einer Erkran­kung oder ihr Schweregrad ohne Sprachmittler nicht festgestellt werden können. Mit den Aufgaben der Krankenhilfe nach BSHG wäre daher nicht vereinbar, die Übernahme von Dolmet­scherkosten auf Ausnah­mefälle wie die einer schwe­ren, akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu be­schränken.

Ob und in welchem Umfang Dolmetscherkosten erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Ein­zel­fal­les. Maßgeblich ist, ob der Antragsteller sich in deutsch oder einer anderen Sprache mit dem Arzt ver­ständi­gen kann und wie intensiv die Verständigung nach Art und Schwere der Erkran­kung und nach Art der Behand­lung sein muss, um eine effektive Hilfe zu gewährleisten. Sprachmitt­lerkosten entstehen nicht not­wendiger­weise, da in aller Regel Vertrauenspersonen wie Angehörige oder sonst Nahestehende als Sprach­mittler zur Verfügung stehen werden, da diese Hilfe typischer­weise unentgeltlich erbracht wird kön­nen im Einzelfall Auf­wendungen wie die Fahrtkosten der Be­gleitperson vom Krankenhilfeanspruch mit um­fasst sein.

Dass das Bundessozialgericht die Übernahme von Dolmetscherkosten aus Mitteln der Krankenversi­cherung abge­lehnt hat (BSG v. 10.5.95, 1 RK 20/94, MDR 1995, 1045, betr. Gebärdendolmet­scher), steht dem nicht entgegen. Der Umfang der Krankenhilfe nach BSHG entspricht zwar "in der Regel" den Vorschriften der ge­setzlichen Kran­kenversicherung, kann aber in einem Ausnahmefall wie hier auch weitergehend sein als die Lei­stungen nach SGB V.



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