§ 4 FreizügG/EU - Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kleinkindes mit Unionsbürgerschaft
VG München M 10 K 06.1564, U.v. 27.09.07, InfAuslR 2008, 63, ZAR 2008, 144. Die serbische Mutter eines portugiesichen Kleinkindes kann für sich selbst und das Kind ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nach §§ 3 und 4 FreizügG/EU beanspruchen, wenn sie den Lebensunterhalt für sich und das Kind durch Kindergeld, Unterhalt vom Kindsvater, Unterhalt einer dritten Person (hier: Naturalunterhalt in Form mietfreien Wohnens bei ihrer Tante) sowie eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann, unter Einschluss einer durch das Aufenthaltsrecht erst künftig möglichen Erwerbstätigkeit.
VGH Ba-Wü 11 S 1626/08, U.v. 22.03.10, InfAuslR 2010, 281www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2352 In entsprechender bzw. erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist auch der drittstaatsangehörige sorgeberechtigte Vater eines minderjährigen Unionsbürgers als Familienangehöriger freizügigkeitsberechtigt ̈, wenn der minderjährige Unionsbürger (hier abgeleitet von seiner erwerbstätigen Mutter, die ebenfalls Unionsbürgerin ist) Freizügigkeit genießt. Dies gilt auch, wenn die wirtschaftliche Existenz des drittstaatsangehörigen Vaters nicht gesichert ist, weil das Kind (und seine Mutter) den Vater nicht unterhält.
OVG Bremen 1 A 300/11, B.v. 26.01.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2396 Es spricht einiges dafür, dass für das Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Vaters eines minderjähriger Unionsbürger entgegen § 3 Abs. 2 Nr.2 FreizügG/EU keine laufenden Unterhaltsleistungen (der Kinder für den Vater) notwendig sind (vgl. EuGH Chen, EuGH Baumbast, VGH BW 11 S 1626/08 v. 22.03.10).