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§ 2 Abs. 3 AsylbLG steht dem nicht entgegen, wenn bspw. ein Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht, denn Leistungen nach dem SGB II stehen nach Art und Höhe im Wesentlichen denjenigen nach dem SGB XII gleich. Es würde eine ungerechtfertigte, sachlich nicht begründbare Benachteiligung der Kinder von SGB II-Leistungsberechtigten gegenüber Kindern von Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 / SGB XII darstellen, wenn bei der ersten Gruppe der Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 3 greifen würde, bei der zweiten Gruppe dagegen nicht. Es handelt sich offenbar um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte planwidrige Lücke, die im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin zu schließen ist, dass minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach § 2 Abs. 1 erhalten, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII oder nach dem SGB II erhält.

Die hiervon abweichende Auffassung wird auch nicht durch die Auskunft des Innenministeriums NRW vom 10.10.06 gestützt. Darin wird einerseits von einem akzessorischen Leistungsverhältnis zwischen den Eltern oder einem Elternteil und ihren in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern gesprochen, dann aber die Auffassung vertreten, dass weder dem AsylbLG noch dem SGB XII ein allgemeiner Anspruch aller Familienangehörigen auf familieneinheitliche Leistungsgewährung bzw. ein grundsatzfamilieneinheitlicher leistungsrechtlicher Besserstellung zu entnehmen sei. Auf die Frage, ob Eltern, die SGB II-Leistungen beziehen, Eltern, die Leistungen nach § 2 AsylbLG /SGB XII beziehen, gleichzustellen sind, geht das IM in dieser Auskunft nicht ein.



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