VG Sigmaringen 5 K 1035/02, U.v. 30.07.03, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 38, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2511.pdf Das VG verneint den Anspruch auf Eingliederungshilfe zum Schulbesuch (integrative Ganztageseinrichtung, Betriebsteil Schulkindergarten, mtl. Kosten von 408 DM/mtl.) nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG für ein behindertes Kind mit einer Duldung, weil der Vater derzeit erwerbstätig ist und deshalb noch keine 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hat. Eine Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG besteht somit nicht und eine Kostenübernahme käme nur nach § 6 AsylbLG in Betracht. Dafür sind aber nicht die höheren Einkommensgrenzen nach dem BSHG, sondern die Einkommensgrenzen nach § 7 AsylbLG maßgeblich, wonach der Vater die Kosten jedoch aus eigenem Einkommen tragen kann. Auf das Vorliegen der weiteren Tatbestände des § 2 AsylbLG (Ausreisehindernisse) kommt es vorliegend nicht mehr an.
Anmerkung: Denkbar wäre hier eine Kostenbefreiung oder - ermäßigung wegen geringen Einkommens im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 90 SGB VIII. Hilfen nach SGB VIII, wozu der Kindergartenbesuch gehört (§§ 22, 35a SGB VIII), sind gegenüber dem AsylbLG vorrangig (§ 9 Abs. 2 AsylbLG). Dies wurde vom Gericht jedoch nicht geprüft.