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Beihilfen zum Schulbesuch



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Beihilfen zum Schulbesuch



OVG Lüneburg 12 L 3799/98, Urteil v. 25.02.99, NVwZ-Beilage I 1999, 54; InfAuslR 1999, 247, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1412.pdf Nach § 6 AsylbLG F. 1993 kann der Leistungsträger verpflichtet sein, für den Schulbesuch eines schulpflichtigen Kindes Leistungen zu erbringen, wenn nur durch diese Leistungen der Besuch einer Schule oder einer gleichwertigen Einrichtung (hier: Tagesbildungsstätte) gesichert wird. Nach Stellungnahme des Gesundheitsamtes besteht "eine mittelgradige Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung", nach Stellungnahme des Schulaufsichtsamtes liegt "ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf" vor, außerdem erklärte es sein Einverständnis zum Besuch der Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe. Weder vom Sozialamt noch vom Schulaufsichtsamt wurde eine andere Möglichkeit, der Schulpflicht nachzukommen, aufgezeigt.
Asylbewerber sowie Kinder von Asylbewerbern sind schulpflichtig, da ein gewöhnlicher Aufenthalt in Niedersachsen im Sinne § 63 Abs. 1 NdsSchulG bereits durch einen kurzen Aufenthalt begründet wird (vgl. Seyderhelm/Nagel/Brockmann, § 63 Rn 2.2; Erlass Nds. MK v. 4.2.1993, n.v.). In Birk, LPK BSHG, § 6 Rn 5 wird zu Recht die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei auch dazu geschaffen worden, den Schulbesuch von Kindern, auch von behinderten Kindern zu sichern. Eine Auslegung dahin, dass Asylbewerbern, die der Schulpflicht unterliegen, der Schulbesuch ermöglicht wird, ist auch im Hinblick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (BGBl II 1992, 122) geboten. Dieses Übereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, sieht in Art. 23 vor, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter den Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtern. Art. 28 sichert den unentgeltlichen Besuch einer Grundschule.
Dahin stehen kann, ob § 6 AsylbLG a.F. der Behörde Ermessen einräumt, vorliegend wäre das Ermessen auf Null reduziert, da dem Kläger Hilfe zum Besuch einer Schule oder einer gleichwertigen Einrichtung gewährt werden musste.
Anmerkung: Auch wenn es vorliegend um ein behindertes Kind geht, geht aus der Entscheidung auch die grundsätzliche Notwendigkeit von Leistungen zur Sicherung des Schulbesuchs nichtbehinderter Kinder hervor.

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