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Anmerkungen: Das VG übersieht, dass § 24 S. 1 SGB VIII den Besuch eines Kindergartens zum Regelfall für alle Kinder macht und damit für den Kindergartenbesuch gerade keinen besonderen erzieherischen Bedarf mehr voraussetzt. Demnach gehört der Kindergartenbesuch zweifellos zu den auch (und angesichts der ggf. erforderlich werdenden schulischen Integration besonders!) für ausländische Kinder "gebotenen" Leistungen. Voraussetzung für die Leistungen für Kinder nach § 6 ist - anders als für andere im AsylbLG geregelte Leistungen - gerade keine besonders gesteigerte Form des Bedarfs ("unerlässlich, unabweisbar, unaufschiebbar").

Abwegig ist angesichts der sehr geringen Höhe der für Kinder gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Annahme, dass - auch bei Gewährung von Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 - Ausgaben in Höhe des Kindergartenbeitrags bei der häuslichen Verpflegung eingespart werden könnten. Der in den Barleistungen enthaltene Ernährungsanteil für Kinder bis zu 6 Jahren beträgt lediglich 2,44 Euro/Tag.

Schließlich übersieht das VG, dass in Fällen wie hier, in denen Eltern überhaupt nicht in der Lage sind den Kindergartenbeitrag aufzubringen, durch den Beklagten im Wege pflichtgemäßen Ermessens eine vollständige Befreiung vom Kindergartenbeitrag gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zu erteilen ist. Die Regelung in § 90 Abs, 3 umfasst "Teilnahmebeträge oder Gebühren" und damit auch Essensgelder und weitere zweckgebundene Beiträge zum Kindergartenbesuch (Ausflugsgelder etc.), zumal sie sonst faktisch leer liefe.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und die in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit des Gebührenerlasses Bestandteile der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens (Art 2 GG) und der in Art 6 GG verankerten Pflicht zur Förderung der Familie sind (vgl. Wiesner, SGB VIII, § 90 Rn 12b).






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