VG Köln 21 L 3962/98 v. 15.01.99, GK AsylbLG § 6 VG Nr. 7 Die Versorgung gesundheitlich erheblich beeinträchtigter, in einer elektrisch beheizten Wohnung untegebrachter Leistungsberechtigter mit elektrischer Energie ist zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, das Sozialamt wurde daher verpflichtet, rückständige Stromkosten zu übernehmen.
Babyerstausstattung - Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind"
VG Düsseldorf 13 L 607/01, B.v. 25.04.01, GK AsylbLG § 6 VG Nr. 12; Sozialrecht aktuell (Fachzeitschrift) 2001, 143, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M0717.pdf Anspruch auf Babyerstausstattung und Kinderwagen gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG. Da die Leistungen vorliegend gemäß § 6 AsylbLG "unerlässlich" bzw. "geboten" sind, ist das Ermessen auf Null reduziert.
Der mit § 7 AsylbLG begründete Verweis des Sozialamts auf Leistungen der Stiftung "Mutter + Kind" ist unzulässig, da § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG) (BGB. I 1993, 406) als vorrangiges lex spezialis die Anrechnung auf die hier streitgegenständlichen Leistungen nach dem AsylbLG ausschließt. Diese Auslegung wird bestätigt durch § 2 MuKStiftG, wonach es Zweck der Stiftung ist, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, um werdenden Müttern die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Auch diese Vorschrift verdeutlicht, dass die Leistungen nach dem MuKStiftG der werdenden Mutter zusätzlich neben anderen Sozialleistungen wie denen nach dem BSHG oder AsylbLG zustehen sollen und insbesondere auch keine Zweckidentität mit den Leistungen nach AsylbLG besteht, die lediglich das Existenzminimum sicherstellen.
Anmerkung: