SG Berlin S 78 AY 29/06, U.v. 12.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2233.pdf Passkosten nach § 6 AsylbLG. Die Kläger sind 1993 bzw. 1995 aus dem Kosovo eingereist und erhalten seit 1999 nach § 1a Nr. 1 AsylbLG gekürzte Leistungen. Die Ausländerbehörde teilet mit, die geltend gemachte Traumatisierung sei nur vorgetäuscht, es sei beabsichtigt die Kläger deshalb auszuweisen. Das Sozialamt lehnte die Passkosten unter Hinweis auf die Ausreisemöglichkeit mit einem kostenlosen EU-Laisser-Passer ab. Inzwischen haben die Kläger sich ein Darlehen zur Beschaffung der Pässe besorgt und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Gründe: Die Kläger sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten nach § 3 wie auch nach § 48 AufenthG zur Passbeschaffung verpflichtet, vgl. LSG NRW L 20 AY 9/07 v. 10.03.08. Anders als nach § 3 Abs. 1 S. 2 AufenthG in der seit 28.08.07 geltenden Fassung wird die Ausweispflicht nicht durch einen Ausweisersatz erfüllt. Die Passpflicht hat sich dann aufgrund des laufenden Aufenthaltsverfahrens weiter konkretisiert. Bezüglich des Darlehens besteht bei rechtswidriger Ablehnung ein Aufwendungsersatzanspruch bzw. ein fortwirkender Bedarf (vgl. Rothkegel, Strukturprinzipien der Sozialhilferechts, 2000 unter Berufung auf BVerwG 68, 285, 287).
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