OVG Lüneburg 4 M 2124/00 und 4 M 2288/00, B.v. 16.6.2000; GK AsylbLG § 10a OVG Nr. 5; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1549.pdf ; NVwZ Beilage I 2001, 12; FEVS 2001, 124.Anspruch auf Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsortfür eine abgelehnte Asylbewerberin und ihre mdj. Kinder gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Aus § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ergibt sich nicht die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde, denn die Antragstellerin hat während des inzwischen abgeschlossenen Asylverfahrens (aufgrund eines Behördenversäumnisses) eine Zuweisungs- und Verteilentscheidung hinsichtlich eines bestimmten Ortes nicht erhalten. Auch die unmittelbar aus § 55 AsylVfG folgende Aufenthaltsgestattung und die mit ihr verbundene räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG, die sich ihrerseits nach der –hier fehlenden – Unterbringungs- und Verteilentscheidung gemäß § 44 AsylVfG bestimmt, entfalten rechtliche Wirkungen nicht mehr. Denn sie werden "zur Durchführung des Asylverfahrens" (§ 55 AsylVfG) erteilt. Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn das Asylverfahren im engeren Sinn abgeschlossen ist und daran direkt anschließende Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers nicht zu erwarten sind, die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung ihre Wirkung verliert. Ein solcher Fall ist jedenfalls dann gegeben, wenn dem Ausländer eine vom Asylverfahren unabhängige Duldung erteilt wird und damit zu rechnen ist, dass sie für einen längeren Zeitraum (ggf. wiederholt) verlängert werden wird (ebenso OVG NRW 19 B 585/89 v. 18.4.89, NVwZ-RR 1990, 33 zu § 22 AsylVfG a.F.).
Dasselbe gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall – eine Duldung nicht erteilt worden ist und werden soll, Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts aber nicht eingeleitet worden und auch nicht abzusehen sind.
Eine noch andauernde Wirkung der räumlichen Beschränkung nach § 56 AsylVfG ergibt sich auch nicht aus