VG Braunschweig 3 B 419/99 v. 20.7.99; GK AsylbLG § 10a VG Nr. 1.1, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1443.pdfNeu eingereiste Kosovo-Albaner, die keinen Asylantrag gestellt, noch keine Duldung erhalten und für die auch noch keine ausländerrechtliche Zuweisung oder Verteilung erfolgt ist (auch nicht aufgrund des IMK-Verteilbeschlusses für nach dem 11.6.99 illegal eingereiste Kosovo-Albaner), haben als vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i.V.m. §§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG Anspruch auf Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort (sie halten sich derzeit bei Verwandten im Landkreis Peine auf). Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Antragsteller vom 7.6. bis 17.6. in einer städtischen Flüchtlingsunterkunft in München gemeldet waren. In München sollte zwar eine Duldung erteilt werden, dies ist aber nicht sofort erfolgt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Verteilentscheidung innerhalb des Sonderverteilungssystems gemäß IMK- Beschluss bereits gefallen ist. Die Antragsteller sind nicht im Besitz einer Duldung, die ihren Aufenthalt nach § 56 Abs. 3 AuslG auf das Land Bayern beschränken würde. Die Aufforderung an die Antragsteller, sich bei der Ausländerbehörde München zwecks Erteilung einer Duldung zu melden, ist auch nicht als faktische oder vorläufige Duldung anzusehen, denn gemäß § 66 AuslG bedarf die Duldung der Schriftform.