LSG Ba-Wü L 7 AY 3106/06 ER-B, B.v. 01.08.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9206.pdf
Im Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG kann seit 01.08.06 gemäß § 75 Abs. 5 SGG auch ein beigeladener Sozialhilfeträger zur Leistung verpflichtet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Leistungsträger nach dem AsylbLG.
Die Zuweisung nach AsylVfG hat sich mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erledigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein anderweitiger Aufenthalt ermöglicht wird, was auch durch eine Duldung geschehen kann. Ob etwas anderes gilt, wenn die Einschränkung im Zusammenhang mit den Notwendigkeiten der Vorbereitung ausländerrechtlicher Maßnahmen (Passbeschaffung, Abschiebungsvorbereitung usw.) begründet wird, wurde nicht entschieden, da es an einer entsprechenden Regelung fehlt. Für eine solche wäre die nach Landesrecht bestimmte Behörde über Zuständigkeiten nach dem AufenthG und dem AsylVfG zuständig. Besteht eine solche Regelung nicht, ist gemäß § 10a Abs. 1 AsylblG die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes für eine Leistungsgewährung zuständig.
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