§ 61 Abs. 1 AufenthG auf das Bundesland. Wird Aufenthalt in einem anderen Bundesland genommen, besteht dort keine örtliche Zuständigkeit nach § 10a AsylblG. Ggf. kommen eingeschränkte Leistungen im Rahmen von § 11 in Betracht.
LSG NRW L 7 B 287/08 AS ER, B.v. 25.09.08www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14394.pdfKein Anspruch auf ALG II, solange über den Antrag der nur geduldeten Antragstellerin auf Aufenthaltserlaubnis nach § 104a noch nicht entschieden ist. Leistungen nach dem AsylbLG sind auch mit Wirkung für das Sozialamt beantragt worden, auch wenn der Leistungsantrag bei der unzuständigen ARGE gestellt wurden. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt worden sind, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung, wie hier, von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist (