VG Magdeburg 6 A 489/01 MD, U. v. 13.02.02, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 7 Unter die Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 2 AsylbLG und die entsprechende Erstattungsregelung in § 10b AsylbLG fallen stationäre, nicht aber ambulante Krankenhausaufenthalte. Das Land Berlin hat deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine ambulante Erste-Hilfe-Behanldung im Krankenhaus für einen Asylbewerber, der sich einer asylverfahrensrechtlichen beschränkung zuwider in Berlin aufhielt.
Auch ein Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 102 Abs. 1 SGB X scheidet aus. Berlin hat keine vorläufigen (und deshalb nach § 1902 SGB X erstattungsfähigen) Leistungen nach § 43 SGB I erbracht, da § 43 SGB I für den bereich des asylbLG nicht anwendbar ist. Überdies handelt es sich bei der Leistung um eine durch Berlin in eigener Zuständigkeit erbrachte Hilfe nach