VG Mainz 1 L 1062/99.MZ, B.v. 27.10.99, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 3 Die geduldete Antragstellerin hat gemäß § 3 einen Anspruch auf Grundleistungen sowie auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Zuweisung der (tatsächlich nicht im Bereich der Antragsgegnerin lebenden) Antragstellerin örtlich zuständig, § 10a Abs. 1 S. 1, die Anwendung von § 10 Abs. 1 S. 1 kommt nicht in Betracht, da die Zuweisung bisher nicht aufgehoben ist. Die Antragstellerin lebt bereits seit Jahren aufgrund einer Erweiterung des Aufenthaltsbereichs ihrer Duldung und ursprünglich zur Durchführung einer Jugendhilfemaßnahme in der Stadt W. und ist weder reise- noch transportfähig. Daher ist derzeit ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin darauf verweisen lassen muss, ihren Aufenthaltsort in den Bereich der Antragsgegnerin zu verlegen, um dort Leistungen zu erhalten.
OVG Nds 4 MA 3989/01, B.v. 17.12.01; FEVS 2003, 28; GK AsylbLG § 11 Abs. 2 OVG Nr. 2.Die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde muss dem Antragsteller ggf. eine angemessene Frist einräumen, damit er sich an dem Ort, an dem er aufgrund einer ausländerrechtlichen Beschränkung (wieder) Wohnsitz nehmen soll, eine Unterkunft suchen kann. Der Anspruch beschränkt sich nicht auf eine Fahrkarte und Verpflegung für den Reisetag (wie OVG Nds. 4. Senat v. 09.01.96, FEVS 47, 18 zu § 120 Abs. 5 BSHG, und v. 11.06.96, FEVS 47, 184 zu § 3a WoZG)
Der Antragsteller hatte - offenbar in einem asylrechtlichen Verfahren gegen die Wohnsitzauflage - geltend gemacht, er könne nur in H. in einer bestimmten Religionsgemeinschaft seine Religion in der von ihm gewünschten Weise ausüben.