§ 11 Abs. 2 AsylbLG ist vorliegend nicht einschlägig, da sich die Antragsteller wie ausgeführt nicht einer "asyl- oder ausländerrechtlichen Beschränkung zuwider" im Bereich der Antragsgegnerin aufhalten.
Anmerkung: vgl. dazu OVG Münster 17 A 3994/98 v. 1.12.99, NVwZ-Beilage I/2000, 82: Eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung wird wirkungslos, wenn die Ausländerbehörde einen weiteren Aufenthalt aus asylverfahrensunabhägigen Gründen ermöglicht, etwa durch eine Duldung aufgrund § 55 Abs. 2 AuslG.
VGH Hessen 1 TG 651/00 v. 24.02.00, GK AsylbLG § 10a VGH Nr. 3. Für die Gewährung von Leistungen an abgelehnte Asylbewerber mit einer Duldung ist der Leistungsträger am tatsächlichen Aufenthaltsort örtlich zuständig § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG). Die asylverfahrensrechtliche Zuweisung wird gegenstandslos, wenn dem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird, dies kann auch im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG geschehen (wie hier BVerwG, NVwZ 1993, 276 sowie OVG NRW, NVwZ RR 1990, 330 zu § 22 Abs. 4 AsylVfG a.F.; OVG NRW 25 B 2973/96 v. 30.01.97; VG Ansbach InfAuslR 1999, 315; Hailbronner, AuslR, Satand März 1999, § 50 AsylVfG Rn 18, Marx. § 50 AsylvfG Rn 28; a.A. Deibel, ZAR 1998, 35, Hohm, GK AsylbLG § 10 Rn 32).
Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck. So zählen neben Asylbewerbern inzwischen auch geduldete Ausländer und Bürgerkriegsflüchtlinge (§§ 32, 32a, 55 AuslG) zu den Leistungsberechtigten, deren Aufenthalt nicht durch eine Zuweisungsentscheidung geregelt wird. Für diese Auslegung spricht auch der Gesetzeszusammenhag. Aus der Kostenerstattungsvorschrift des § 10b Abs. 3 AsylbLG kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit eines Zuständigkeitswechsels ausgeht, nicht hingegen von einer strikten Bindung an die asylverfahrensrechtliche Zuweisung. Die Auffassung, diese Vorschrift sei nur in den Fällen des Austritts aus einer Einrichtung i.S.v. §10a Abs. 2 anwendbar, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze.