SG Köln S 37 AS 2258/11, B.v. 25.07.12, InfAuslR 2013, 80www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2501.pdf Leistungen nach SGB II statt nach AsylbLG bei Flüchtlingsanerkennung spätestens ab Erteilung der Fiktionsbescheinigung Durch die Flüchtlingsanerkennung ist die Aufenthaltsgestattung erloschen, § 67 AsylVfG. Aus dem Erlöschen folgt zugleich das Ende der Leistungsberechtigung nach AsylbLG, § 1 AsylbLG. Der tatsächliche Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich. Die fehlende Beschäftigungserlaubnis ist unschädlich, denn aufgrund der Rechtskraft der Flküchtlungsanerkennung gilt der Aufenthalt gemäß § 25 Abs 2 Satz 2 iVm § 25 Abs 1 S. 3 AufenthG als erlaubt und es besteht Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 2 AufenthG dir zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Unschädlich ist auch wenn im Leistungszeitraum bereits Leistungen nach AsylbLG erbracht wurden.
SG Hildesheim S 42 AY 140/12 ER, B.v. 30.08.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2510.pdf Flüchtlinge denen subsidärer Schutz gewährt wurde, können für sich keinen erlaubten Aufenthalt nach § 81 AufenthG beanspruchen, wenn sie erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des BAMF und somit Wegfall der Gestattungswirkung gemäß § 67 AsylVfG den Aufenthaltstitel beantragt haben. Sie sind dann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig und fallen bis zur Erteilung des Titels unter § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG.
LSG NRW L 6 AS 1033/12 B, B.v. 22.01.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2542.pdf PKH für Klage türkischer Staatsangehörigermit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG auf Leistungen nach SGB II anstelle der aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nur bewilligten AsylbLG-Leistungen, da sich erlaubt aufhaltende Türken nach Art 1 und 11 des Europäischen Fürsorgeabkommen EFA sozialhilferechtliche Gleichbehandlung mit Inländern beanspruchen können.