Gründe: Das LSG gewährte PKH für die Klage auf ALG II, da die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, die Rechtsfrage nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt ist und die Entscheidung von der Beantwortung nicht einfach gelagerter Rechtsfragen abhängt. Die Prüfung der Rechtsfragen kann daher nicht ins PKH-Verfahren vorverlagert werden.
LSG Ba-Wü L 8 AS 3194/08 ER-B, B.v. 22.12.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2237.pdfALG II für Asylberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis nach