§ 10 a AsylbLG und nicht nach § 11 Abs. 2 AsylbLG. § 11 Abs. 2 AsylbLG enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern regelt ausschließlich den Umfang der bei einem unerlaubten Aufenthalt zu erbringenden Leistungen. Einschlägig ist vorliegend § 10 a Abs. 2 AsylbLG. Für derartige Hilfen ist der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hilfsbedürftigen maßgebende Träger zuständig (§ 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG). Das AsylbLG hat die Bestimmung dieses Trägers dadurch vereinfacht, dass es bei Ausländer, die durch Behörden verteilt oder zugewiesen wurden, den gewöhnlichen Aufenthaltsort mit dem Bereich der Verteilung der Zuweisung gleichsetzt (§ 10 a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG).
Auch besteht keine Verpflichtung des Trägers am tatsächlichen Aufenthaltsortes gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG zur vorläufigen Hilfe in einem Eilfall. § 10 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ordnet als Rechtsfolge an, dass die nach Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten hat. Denn nach Abs. 1 ist zunächst der Träger des Bereichs des zugewiesenen Aufenthaltsorts des Ausländers örtlich zuständig und erst im übrigen die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts.
Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder, insbesondere im Rechtskreis des SGB II v. 18.06.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/DV_Frauenhaueser_SGB_II_AsylbLG.pdf Zu Kostenübernahme, örtlicher Zuständigkeit, Residenzpflicht, Unterhaltspflicht und Datenschutz bei der Leistungsgewährung an Ausländerinnen in Frauenhäusern nach § 6 AsylbLG und nach SGB II.
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