VG Aachen 1 K 1444/97, U.v. 19.10.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 12 Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AG AsylbLG NRW v. 29.11.94 sind in NRW dieGemeinden für die Durchführung des AsylbLG zuständig, damit sind nach § 73 Abs. 1 VwGO auch die Gemeinden (und nicht die Aufsichtsbehörde/Regierungspräsidium) für den Erlass eines Widerspruchsbescheids zuständig (mit ausführlicher Begründung).
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
VG Leipzig 2 K 834/96 v. 12.8.99, GK AsylbLG, § 9 Abs. 3 VG Nr. 4 Aus § 9 Abs. 3 in der bis zum 31.5.1997 geltenden Fassung i.V.m. § 105 SGB X ergibt sich ein Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers gegen den zuständigen Leistungsträger. Von diesem Anspruch ist die unabweisbar gebotene Hilfe i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht erfasst. Erstattungsfähig sind auch nicht die Kosten, die die Behörde in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit erbracht hat.
OVG Magdeburg A 3 S 638/98 v. 13.09.99, FEVS 2000, 367Der Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber ist kein Aufenthalt "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs und damit kein "gewöhnlicher Aufenthalt" i.S.d. § 30 SGB I bzw. 107 BSHG. Der Sozialhilfeträger an neuen Wohnort des noch in der Aufnahmeeinrichtung als asylberechtigt anerkannten Flüchtlings hat daher keinen Anspruch auf Erstattung der Sozialhilfekosten gemäß § 107 BSHG gegen den Sozialhilfeträger am Ort der Aufnahmeeinrichtung.
VG Gießen 6 E 1592/98 v. 28.03.00, ZFSH/SGB 2000, 556; NVwZ-Beilage I 2000, 134; GK AsylbLG § 11 Abs. 2 VG Nr. 1; IBIS e.V. C1573 Die für den tatsächlichen (unerlaubten) Aufenthaltsort eines Ausländers örtlich zuständige Behörde erbringt die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach