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VGH Hessen 9 TG 2067/94, B.v. 26.08.94



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VGH Hessen 9 TG 2067/94, B.v. 26.08.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1084.pdf (gegen Hochtaunuskreis) zu § 2 AsylbLG. Hält § 120.3 BSHG ("Um-Zu"- Re­ge­lung) für entsprechend anwendbar auf bosnische Kriegsflüchtlinge, die sich nach der Flucht aus Bosnien zunächst etwas 1/2 Jahr bei Verwandten in Zagreb aufgehal­ten haben, dort wegen äußerst beengter Wohnverhältnisse nicht bleiben konnten und dann auf Einladung einer Gastfamilie nach Deutschland gekommen sind. Die Flüchtlinge mußten wegen der auf drei Monate be­grenzten Unter­haltsgarantie und weil das Einreisevi­sum eine Arbeitsaufnahme ausschloß damit rechnen, auf Sozialhilfe an­gewiesen zu sein. Der An­trags­gegner hat jedoch im Rahmen seines Ermessens zu entscheiden, ob den­noch Sozialhilfe zu gewähren ist (vgl Hess. VGH 9 TG 369/94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1082.pdf). Angesichts der ge­gebenen Verhältnisse hat der Antragsgegner zumindest das zu ge­währen, was §§ 3-7 AsylbLG vorsieht, hierbei handelt es sich um Leistungen, die nach den Vorstel­lungen des Ge­setzgebers das zum Le­bensunterhalt Unerläßliche umfas­sen. Eine darunter­liegende Leistung wäre nicht ermes­sensfehlerfrei, insbesondere kann nicht auf eine Rückkehr nach Zagreb verwiesen werden, da ihnen diese Mög­lichkeit zur Zeit verwehrt ist, da nach Auskunft des kroatischen Generalkonsulats in absehbarer Zeit hierfür kein Einreisevisum er­teilt werden kann.

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