VGH Hessen 9 TG 2067/94, B.v. 26.08.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1084.pdf (gegen Hochtaunuskreis) zu § 2 AsylbLG. Hält § 120.3 BSHG ("Um-Zu"- Regelung) für entsprechend anwendbar auf bosnische Kriegsflüchtlinge, die sich nach der Flucht aus Bosnien zunächst etwas 1/2 Jahr bei Verwandten in Zagreb aufgehalten haben, dort wegen äußerst beengter Wohnverhältnisse nicht bleiben konnten und dann auf Einladung einer Gastfamilie nach Deutschland gekommen sind. Die Flüchtlinge mußten wegen der auf drei Monate begrenzten Unterhaltsgarantie und weil das Einreisevisum eine Arbeitsaufnahme ausschloß damit rechnen, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Der Antragsgegner hat jedoch im Rahmen seines Ermessens zu entscheiden, ob dennoch Sozialhilfe zu gewähren ist (vgl Hess. VGH 9 TG 369/94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1082.pdf). Angesichts der gegebenen Verhältnisse hat der Antragsgegner zumindest das zu gewähren, was §§ 3-7 AsylbLG vorsieht, hierbei handelt es sich um Leistungen, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das zum Lebensunterhalt Unerläßliche umfassen. Eine darunterliegende Leistung wäre nicht ermessensfehlerfrei, insbesondere kann nicht auf eine Rückkehr nach Zagreb verwiesen werden, da ihnen diese Möglichkeit zur Zeit verwehrt ist, da nach Auskunft des kroatischen Generalkonsulats in absehbarer Zeit hierfür kein Einreisevisum erteilt werden kann.