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OVG Berlin 6 S 220/95, B.v. 08.12.95, IBIS e.V.: C1038, NVwZ-Beilage 3/96, 20; FEVS 46/96, 427



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OVG Berlin 6 S 220/95, B.v. 08.12.95, IBIS e.V.: C1038, NVwZ-Beilage 3/96, 20; FEVS 46/96, 427.

Der An­spruch auf Leistungen nach § 1/ §§ 3-7 AsylbLG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer eingereist ist, um Sozi­alhilfe zu erlangen. § 120.3 BSHG ist auch nicht entsprechend anwendbar. Der Aus­schluß des Anspruchs, wenn der Ausländer eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen, ist auch nicht etwa eine derart selbstverständliche Miß­brauchsklausel, daß sie auch ohne klare gesetzliche Rege­lung gelten müßte. An­dere fürsorgerische Lei­stungsgesetze als das BSHG kennen eine solche Mißbrauchsklausel nicht.

Das AsylbLG differenziert nicht zwischen verschiedenen ausreisepflichtigen Personengruppen und unter­schei­det auch nicht zwischen erster und erneuter Einreise. Die Verantwortung für die mög­lichst zügige Aus­reise ei­nes Ausländers wird damit allein in de Hände der Ausländerbehörde gelegt. Auch aus einer wie­der­hol­ten Einreise läßt sich im übrigen nicht ohne weiteres schließen, daß die er­neute Einreise stets des­halb er­folgt ist, um Sozialhilfe zu erlangen.

Die Abhängigkeit der Leistung vom tatsächlichen Aufenthalt vereinfacht das Verfahren, indem die Lei­stungs­be­rechtigung allein an den ausländerrechtlichen Status anknüpft und die leistende Behörde von der Prüfung der für sie oft schwer zu beurteilenden Gründe für die Einreise bzw. des weiteren Verbleibens trotzt vollziehba­rer Ausrei­sepflicht entbindet. Vorliegend wird die Sozialhilfebehörde von der gerade in Fällen al­banischer An­gehöriger aus dem Kosovo schwierigen Prüfung der Verhält­nisse entlastet.



Zum Sachverhalt: Der aus dem Kosovo stammende Antragsteller hatte sich bis Dezember 1994 mit einer Dul­dung in Berlin aufgehalten, war dann über Mazedonien in den Kosovo ausgereist und kam im Mai 1995 er­neut nach Berlin und hat eine Duldung bei der Ausländerbehörde beantragt, jedoch bisher nur eine "Grenz­übertritts­bescheinigung" (bzw. gar kein Identitätspapier ?) erhalten. Das VG hatte die Leistungen ab­gelehnt, da nicht nach­gewiesen sei, wovon der Antragsteller zwischen Ein­reise und Antragstellung bei Ge­richt seinen Le­bensunterhalt bestritten habe (und damit verdeckte Einkünfte ange­nommen). Der Antrag­stel­ler hat mindesten im Juli 95 vor­übergehend Schwarzarbeit geleistet und macht dazu geltend, daß er nur ge­arbeitet habe um nicht zu verhungern. Während des Beschwerdeverfahrens hat er nicht nur bei der Be­hörde, sondern auch bei Wohl­fahrtsverbänden Hilfe erbeten und in relativ geringem Umfang auch erhalten. Die Ausländerbeauftragte des Bezirks hat den Ein­druck gewonnen, daß der Antrag­steller dringend der Hilfe bedarf. Das spricht dafür, daß er wenigstens jetzt der Hilfe bedarf, damit er nicht auf die Freigebigkeit von Landsleuten oder auf ille­gale Ein­künfte angewiesen ist.

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