VG Trier 1 K 421/06.TR, U.v. 25.10.06, www.rhkonline.de/rechtsurteile.htm Kein Rückforderungsanspruch des Landes gegen die Kommune wegen überhöhter Unterkunftskosten für Asylbewerber.
Sachverhalt: Weil die Unterbringungskapazität nicht ausreichte, musste der klagende Landkreis 1992 und 1993 für angemietete Unterkünfte 35,00 DM pro Platz aufwenden, die vom Land gemäß LandesaufnahmeG zunächst in voller Höhe erstattet wurden. Der Landesrechnungshof rügte jedoch Überzahlungen. Zugrunde gelegt wurde dabei eine Vereinbarung des Landes mit den kommunalen Spitzenverbänden, wonach für Gemeinschaftsunterkünfte lediglich 11,15 DM je Platz gezahlt werden dürften. Darauf begehrte das Land vom Kreis die Rückerstattung des die Vereinbarung überschießenden Betrages.
Gründe: Dem Land stehe kein Anspruch auf Rückerstattung zu, weil die Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Nach § 1 LandesaufnahmeG seien die Landkreise verpflichtet, Asylbewerber aufzunehmen und unterzubringen. Das Land sei nach § 2 LandesaufnahmeG i.V.m. dem BSHG verpflichtet, die insoweit notwendigen tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Eine abweichende Vereinbarung des Landes mit den kommunalen Spitzenverbänden könne das Gesetz grundsätzlich nicht aushebeln.
Anmerkung: vgl. zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft auch die Entscheidungen unter
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§ 120 Abs. 5 BSHG - Sozialhilfe für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bei Umzug in ein anderes Bundesland,
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