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LSG NRW L 19 B 21/07 AS ER B.v. 22.03.07, NZS 2007, 607



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LSG NRW L 19 B 21/07 AS ER B.v. 22.03.07, NZS 2007, 607, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9997.pdf , www.sozialgerichtsbarkeit.de

Die polnische Antragstellerin reiste im Mai 2004 ein. Die Antragstellerin wie auch ihre seit März 2005 in Deutschland angemeldeten Kinder verfügen über eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU. Im November 2005 beantragte N Leistungen für die Antragstellerin als Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft sowie für ihre drei Kinder. Das LSG lehnt den Anspruch unter Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (Leistungsausschluss für Ausländer auf Arbeitssuche) ab.

Nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b und c Richtlinie 2004/38/EG beträgt der Zeitraum für die Arbeitssuche mindestens 6 Monate. Die Antragstellerin hält sich allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland auf, was von ihr auch nicht bestritten wird.

Das LSG kann es dahingestellt sein lassen, ob sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 12 EU ergibt, dass steuerfinanzierte Sozialleistungen Unionsbürgern nach den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zu gewähren sind (vgl. Strick, Sozialhilfe und Alg II für Unionsbürger, NJW 2005, 2182 ff).

Denn nach dem EU-Beitrittsvertrag können die alten Mitgliedsstaaten die Freizügigkeit gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten für eine Übergangszeit beschränken. Von der Möglichkeit hat Deutschland Gebrauch gemacht. Staatsangehörigen aus den Beitrittsländern ist eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Agentur für Arbeit möglich. Der Antragstellerin ist jedoch keine Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 1 SGB III erteilt worden.

Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines Verbleiberechts nach selbständiger Tätigkeit. Denn die in § 2 Abs. 2 Ziff. 5 FreizügigG/EU in Bezug genommene Verbleiberichtlinie für selbständig Erwerbstätige (RL 75/34/EWG v. 17.12.74) ist am 29.04.06 außer Kraft getreten. Die Voraussetzungen der danach einschlägigen Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt die Antragstellerin nicht. Das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate setzt nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG voraus, dass der Selbständige und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen. Dies war bei den Antragstellern nicht der Fall, wie der Bezug von Leistungen nach dem SGB II belegt. Da die Antragstellerin ihr Gewerbe nur vom 26.05.04 bis 02.11.05 ausgeübt hat und 1972 geboren ist erfüllt sie schon nicht die zeitlichen Vorgaben der Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG.

Der Senat hat von einer Beiladung des Sozialhilfeträgers abgesehen, da die Klägerin nach § 23 Abs. 3 SGB XII i.d.F.v. 02.12.06 keine Sozialhilfe erlangen kann, insofern sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.

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