§ 7 Abs 1 S. 2 SGB II und § 23 Abs 3 S 1 SGB XII www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2170.pdf (siehe dazu EuGH C 22/08 Vatsouras und C 23/08 Koupatantze, U.v. 04.06.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2292.pdf)
1. Ist Art. 24 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie (RL 38/2004) mit Art. 12 i.V.m. Art 39 EGV vereinbar?
2. Für den Fall, dass Frage 1 verneinend beantwortet wird, stehen Art. 12 i.V.m. Art. 39 EGV einer nationalen Regelung entgegen, die Unionsbürger vom Sozialhilfebezug ausschließt, sofern die nach Art. 6 RL 38/2004 zulässige Höchstdauer des Aufenthaltes überschritten ist und auch nach anderen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht besteht?
3. Für den Fall, dass Frage 1 bejahend beantwortet wird, steht Art. 12 EGV einer nationalen Regelung entgegen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU selbst von den Sozialhilfeleistungen ausschließt, die [nach dem AsylbLG] illegalen Migranten gewährt werden?
LSG NRW L 20 B 184/07 AS ER, B.v. 07.11.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/12057.pdf Unionsbürger sind nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom ALG II ausgeschlossen, wenn sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Die polnische Antragstellerin geht einer geringfügigen Beschäftigung von bis zu 14 Wochenstunden für 286,10 € mtl. nach. Sie hat daher gemäß
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