LSG NRW L 19 AS 1956/11 B ER, B.v. 07.12.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2456.pdf kein Anspruch auf Alg II nach Europarecht, wenn lediglich ein faktischer Aufenthalt ohne Freizügigkeitsgrund vorliegt. Die psychisch kranke Klägerin war nach eigener Einschätzung nicht erwerbsfähig und somit auch nicht arbeitsuchend. Nur wer materiell freizügigkeitsberechtigt ist, kann einen gewöhnlichen Aufenthalt iSd SGB II begründen. Den Anspruch nach VO 883/2004 hat das LSG nicht geprüft.
LSG MV L 8 B 489/10 ER, B.v. 07.03.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2399.pdfAnspruch auf Alg II für Österreicher, die sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche berechtigt in der Bundesrepublik aufhalten, aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Abkommens zwischen der BR Deutschland und Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (dt.-österr. Fürsorgeabkommen) vom 17.1.1966. Auch eine Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme im anderen Hoheitsgebiet schließt denklogisch nicht die Anwendbarkeit des Abkommens aus. Die Ausschlussklausel soll ausdrücklich nur die Fälle erfassen, bei denen die Hilfesuchenden gerade mit dem Zweck der Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen einreisen. Für einen entsprechenden Vorsatz ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen bzw. ersichtlich.