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Arbeitnehmer i.S.v. Art. 39 EGV, VO 1612/68 bzw. RL 2004/38/EG ist eine Person, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt. Sie muss nicht den Umfang haben, der im Beschäftigungsgebiet als Minimaleinkommen definiert ist (bereits EuGH 23.03.82, Rs 53/81) bzw. ergänzende Sozialleistungen ausschließt (EuGH 03.06.86, Rs 139/85). Die Arbeitnehmereigenschaft kann allerdings nicht durch Tätigkeiten begründet werden, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (grundlegend EuGH v. 23.03.82 aaO, auch EuGH v. 06.11.03 Rs C 413/01).

In der Rspr. des EuGH ist die Bagatellklausel nicht als erfüllt angesehen worden bei einer auf zweieinhalb Monate befristeten (Vollzeit-) Tätigkeit (EuGH v. 06.11.03), bei einer 30 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit eines Rehabilitanden gegen Unterkunft und Taschengeld (EuGH 07.09.04 Rs C 456/02), bei einem Zeitumfang von 12 Wochenstunden (EuGH 03.06.86 Rs 139/85) und auch von 10 Wochenstunden (EuGH 14.12.95, Rs C 444/93). Zuletzt ist die Arbeitnehmereigenschaft – in diesem Falle auch vom vorlegenden BSG – nicht in Frage gestellt worden bei einer Beschäftigungszeit zwischen 3 und 14 Stunden wöchentlich bei einem Einkommen zwischen 40 und 168,67 Euro (EuGH 18.07.07, Rs C 213/05) sowie bei einer „kurzen und nicht existenzsichernden“ geringfügigen bzw. einer „wenig als mehr als einen Monat dauernden“ Beschäftigung (EuGH 04.06.09, Rs C 22/08, C 23/08). Das LSG NRW hat eine Tätigkeit im Umfang von 4 Std/ Woche bei einem Monatslohn von 160 € für ausreichend gehalten, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen (LSG NRW, B.v 30.01.08, L 20 B 76/07 SO), das LSG BB eine Beschäftigung von 10 Std/Woche bei tariflicher Entlohnung (L 14 B 282/08 AS ER, B.v. 30.05.08).


LSG Bln-Brandenburg L 34 AS 790/09 B ER, B.v. 08.06.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2299.pdf Kein ALG II für zu seiner mit ihm nicht verheirateten deutschen Partnerin nachgezogenen Spanier, der im Dezember 2008 eingereist ist und hier bisher nicht gearbeitet hat. Art. 24 Abs. 2 UnionsbürgerRL erlaubt es, Unionsbürger, die eingereist sind, um Arbeit zu suchen, von der „Sozialhilfe“ auszuschließen. Sozialhilfe im Sinne der Vorschrift sind finanzielle Mittel, die der Existenzsicherung dienen. Nicht dazu zählen finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern (EuGH, U.v. 04.06.09, Rs. C-22/08 und C-23/08, www.curia.eu, Tz. 45). Dies bestätigt die in § 1 Abs. 2 SGB II vorgenommene Unterscheidung nach Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (Nr. 1) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 2).


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