Die hier streitige Regelleistung nach § 20 SGB II ist keine Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, sondern Sozialhilfe im Sinne der Richtlinie. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Auch nach dem Ergebnis der Leistung (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, U.v. 04.06.09, a.a.O., Tz. 42) bezweckt diese nicht, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sondern die Existenzsicherung.
Im Übrigen fehlt es vorliegend an einer tatsächlichen Verbindung des Antragstellers zum deutschen Arbeitsmarkt (EuGH, U.v. 04.06.09, a.a.O., Tz. 38). Er war in Deutschland bisher nicht erwerbstätig. Im Übrigen hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er, wie nach § 2 Abs. 1 SGB XII gefordert, alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft hat. Er hat nicht hinreichend dargetan, weshalb eine staatliche Hilfe zur Existenzsicherung in Spanien nicht bestehen oder für ihn nicht erreichbar sein soll. Dafür, dass ihm auch eine vorläufige Rückkehr nach Spanien bis zur „nicht vor“ Juni 2009 geplanten Eheschließung nicht zumutbar wäre, fehlt es an Anhaltspunkten.
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