§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Unionsbürger (Deutschen) eingereist sind.
LSG Hamburg L 4 AS 266/12 B ER, B.v. 11.10.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2502.pdf Der Leistungsausschluss greift nach Maßgabe des Art 14 Abs 4 iVm Art 24 Abs 2 UnionsbürgerRL nur bei Unionsbürgern, die sich erstmals in Deutschland zur Arbeitssuche aufhalten, nicht aber bei solchen EU-Bürgern, die bereits für einige Zeit (hier: für fünf Monate) in Deutschland gearbeitet haben.
Ein den Anspruch ausschließender Aufenthalt allein zum Zweck der Arbeitsuche liegt nicht mehr vor, wenn eine tatsächliche Verbindung zum dt. Arbeitsmarkt vorliegt. Der Ausschluss ist dann auch nach Ablauf der Verbleibefrist des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nicht mehr anwendbar.
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