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§ 30 SGB I. Dieser liegt bei laufender Anfechtung der Wohnsitzauflage



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§ 30 SGB I. Dieser liegt bei laufender Anfechtung der Wohnsitzauflage wg aufschiebender Wirkung des Widerspruchs dort, wo aktuell melderechtliche Anmeldung und tatsächlicher Wohnsitz vorliegt, nicht am Ort der Wohnsitzauflage.

§ 23 Abs. 5 SGB XII / § 120 Abs. 5 BSHG - Verbot des Umzugs in ein anderes Bundesland bei humanitärem Aufenthaltstitel



VG Berlin 17 A 322.95, B.v. 24.11.95 (rechtskräftig), www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1120.pdf InfAuslR 5/96, 184; NVwZ-Bei­lage 6/96, 48. Ein gemäß § 51.1 AuslG anerkannter Flücht­ling mit Auf­ent­haltsbefugnis und Reisedokument gemäß Genfer Flüchtlingskonvention (GK) hat trotz § 120.5 BSHG An­spruch auf Sozialhilfe auch in einem anderen Bundesland als dem, in dem die Befug­nis er­teilt worden ist. Nach verbreiteter Literaturmeinung bezieht sich § 120 BSHG insgesamt nicht auf Aus­länder, für die Sonder­regelungen - hier die GK - gelten (vgl. § 120.1 S. 3 BSHG; LPK-BSHG § 120 Rn 7; Knopp/Ficht­ner; § 120 Rn 1 S 557; wohl auch Schmitt, § 120 Rn 10,12). Art. 23 GK gewährt Flüchtlin­gen auf dem Gebiet der öffentli­chen Fürsorge die gleiche Be­handlung wie eigenen Staatsangehörigen, Art 26 das Recht, ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen. Diese Rechtsposition würde bei An­wendung des § 120.5 unzulässig eingeschränkt, da weder ausländerrechtliche Bestimmungen dies vorse­hen (die Aufent­haltsbefugnis gilt im ganzen Bundesgebiet) noch deutsche Sozialhilfeempfänger einem derart rigiden in­direk­ten Umzugsverbot unterworfen werden. Der ge­genteiligen vom OVG Hamburg (FEVS 45,209) ohne Auseinan­derset­zung mit den o.g. Literaturstellen vertrete­nen Auffassung kann nicht gefolgt werden, da dies eine da­hingehende Wil­lensentscheidung des Gesetzgebers voraussetzen würde. Diese liegt nicht vor, da im Ge­setzentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts, in dessen Rahmen auch § 120.5 (seinerzeit Abs. 4) ge­schaffen wurde, besonders hervorgehoben wurde, daß im Rahmen des neuen AuslG völkerrechtliche Ver­pflichtungen un­eingeschränkt eingehalten werden sollen (BT Drs 11/6321 v. 27.1.90, S. 43). Der feh­lende Wille des Gesetz­gebers, über § 120.5 BSHG auch die GK einzuschränken, lässt sich daraus schließen, daß die Vorschrift, die die Aufenthaltsbefugnis für poli­tisch Verfolgte gemäß § 51.1 AuslG in § 30.5. AuslG (jetzt § 70 1 AsylVfG) vor­sieht, erst später vom Bundesrat initiiert wurde (BT-Drs 11/6541 v. 28.2.90). Auch nach Sinn und Zweck des § 120.5 be­darf es nicht der Erstreckung auf Konventionsflücht­linge. Denn die Norm dient der Ver­hinderung ei­ner unerwünschten Binnenwanderung mit der Möglichkeit der mehrfachen Inan­spruch­nahme von Sozi­alhilfe und der gleichmäßigen Lastenverteilung bei der Sozial­hilfe. Diese Gefahren fallen an­gesichts der geringen Zahl von Konventionsflüchtlingen kaum ins Gewicht, sie lassen sich zudem bei sorgfäl­ti­ger Prüfung auf ein zu vernachlässigendes Maß reduzieren, zumal vorlie­gend gemäß § 107 BSHG (= Neuregelung 1993: Kostener­stattung bei Umzug durch den alten Sozialhilfeträ­ger für bis zu zwei Jahre) auch der vorher zu­ständige Sozi­alhilfeträger am Verfahren beteiligt ist. Die aus­nahmslose Anwendung von § 120.5 Satz 2 würde überdies zu schlechthin untragbaren Ergebnissen füh­ren, vorlie­gend wegen der psychi­schen Folgen für den An­trag­stel­ler.

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