Sinngemäß ebenso bereits OVG Nds 4 M 6573/95, B.v. 3.11.95.
OVG Niedersachsen 4 M 6156/95, B.v. 9.1.96, IBIS e.V.: C1130, FEVS 47/97,18. Leitsatz: "Zu der nach den Umständen des Falles unabweisbaren Hilfe im Sinne von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG kann es gehören, dem Hilfesuchenden eine angemessene Frist einzuräumen, damit er sich in dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich eine angemessene Unterkunft suchen kann."
Die Einräumung einer solchen Frist ist hier deshalb "unabweisbar geboten", weil der Antragsteller in Mecklenburg-Vo. keine Wohnung hat (er hat dort in einem Wohnheim gewohnt) und weil das Sozialamt durch die Ausstellung einer Mietkostenübernahmebescheinigung und die Gewährung von Sozialhilfe einschl. Unterkunftskosten dazu beigetragen hat, daß der Antragsteller sich auf einen Aufenthalt in ihrem Bereich eingerichtet und den Mietvertrag abgeschlossen hat. Offenbleiben kann, ob der Auffassung des VG zu folgen ist, daß die Mietübernahmebescheinigung als Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X anzusehen ist, denn der Anspruch auf weitere "unabweisbar gebotene Hilfe" ergibt sich bereits aus § 120.5 BSHG unmittelbar.
Das OVG orientiert sich hierbei an § 3 RegelsatzVO und hält dementsprechend eine Frist für die Wohnungssuche von 6 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses für angemessen. Eine weitere Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller nachweist, daß er sich intensiv, aber vergeblich um eine Wohnung in Mecklenburg-Vo. bemüht hat.
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