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Sinngemäß ebenso be­reits OVG Nds 4 M 6573/95, B.v. 3.11.95.
OVG Niedersachsen 4 M 6156/95, B.v. 9.1.96, IBIS e.V.: C1130, FEVS 47/97,18. Leitsatz: "Zu der nach den Umstän­den des Falles unab­weisbaren Hilfe im Sinne von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG kann es gehören, dem Hilfesu­chenden eine ange­messene Frist einzuräumen, damit er sich in dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsbe­reich eine an­gemes­sene Unterkunft suchen kann."

Die Einräumung einer solchen Frist ist hier deshalb "unabweisbar geboten", weil der Antragsteller in Mecklen­burg-Vo. keine Wohnung hat (er hat dort in einem Wohnheim gewohnt) und weil das Sozialamt durch die Aus­stellung einer Mietkostenübernahmebescheinigung und die Gewährung von Sozialhilfe einschl. Unterkunfts­kosten dazu beigetragen hat, daß der Antragsteller sich auf einen Aufenthalt in ihrem Bereich eingerichtet und den Mietvertrag abgeschlossen hat. Offenbleiben kann, ob der Auffassung des VG zu folgen ist, daß die Miet­übernahmebeschei­nigung als Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X anzusehen ist, denn der Anspruch auf weitere "unabweisbar gebotene Hilfe" ergibt sich bereits aus § 120.5 BSHG unmittelbar.

Das OVG orientiert sich hierbei an § 3 RegelsatzVO und hält dement­sprechend eine Frist für die Wohnungssu­che von 6 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses für angemes­sen. Eine weitere Verlängerung kommt nur in Be­tracht, wenn der Antragsteller nachweist, daß er sich intensiv, aber vergeblich um eine Wohnung in Meck­lenburg-Vo. bemüht hat.


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