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OVG Bremen 2 B 165/96, B.v. 18.11.96, IBIS e.V.: C1131 - Leistungsanspruch wegen Unzumutbarkeit der Rück­kehr



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OVG Bremen 2 B 165/96, B.v. 18.11.96, IBIS e.V.: C1131 - Leistungsanspruch wegen Unzumutbarkeit der Rück­kehr. § 120.5 BSHG geht als gleichrangiges späteres Bundesgesetz der als einfaches Bundesgesetz geltenden GK vor, Konventionsflüchtlinge haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe in einem anderen Bundesland (vgl. OVG Bremen 2. Senat, B.v. 12.8.94).

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann die Anwendung des § 120.5 BSHG jedoch zu unzumutbaren Belastungen für die Antragsteller führen, daher ist vorliegend Sozialhilfe zu gewähren. Beide Antragsteller sind 75 Jahre alt und krank. Die Hilfeleistungen für die Antragsteller werden im wesentlichen von ihrem im selben Haus lebenden Sohn und deren Familie erbracht. Es gibt gewichtige An­haltspunkte dafür, daß die Einstellung der Hilfe zu unzumutbaren Belastungen führen würde. Der Sohn kann den Lebensunterhalt für die Antragsteller nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Ob es dem Sohn und der Fami­lie zuzumuten ist, zur Be­treuung der Eltern mit diesen nach Sachsen zurückzukehren, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, daß die Durchführung eines erneuten Umzugs die An­tragsteller unzumutbar belastet, zumal die vorherige Wohnung in Leipzig nicht mehr zur Verfügung steht.



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