OVG Bremen 2 B 165/96, B.v. 18.11.96, IBIS e.V.: C1131 - Leistungsanspruch wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr. § 120.5 BSHG geht als gleichrangiges späteres Bundesgesetz der als einfaches Bundesgesetz geltenden GK vor, Konventionsflüchtlinge haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe in einem anderen Bundesland (vgl. OVG Bremen 2. Senat, B.v. 12.8.94).
Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann die Anwendung des § 120.5 BSHG jedoch zu unzumutbaren Belastungen für die Antragsteller führen, daher ist vorliegend Sozialhilfe zu gewähren. Beide Antragsteller sind 75 Jahre alt und krank. Die Hilfeleistungen für die Antragsteller werden im wesentlichen von ihrem im selben Haus lebenden Sohn und deren Familie erbracht. Es gibt gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Einstellung der Hilfe zu unzumutbaren Belastungen führen würde. Der Sohn kann den Lebensunterhalt für die Antragsteller nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Ob es dem Sohn und der Familie zuzumuten ist, zur Betreuung der Eltern mit diesen nach Sachsen zurückzukehren, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, daß die Durchführung eines erneuten Umzugs die Antragsteller unzumutbar belastet, zumal die vorherige Wohnung in Leipzig nicht mehr zur Verfügung steht.
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