VGH Ba-Wü 7 S 2948/96, B.v. 18.12.96, IBIS e.V.: C1270 (NDV-RD 1997, 135) § 120 Abs. 5 BSHG ist auf anerkannte Konventionsflüchtlinge bei Umzug in ein anderes Bundesland nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 23 und 26 der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Bericht des federführenden Innenausschusses zur Beschlußempfehlung zum Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, mit dem auch die Regelung des § 120 Abs. 5 BSHG (damals § 120 Abs. 4) neu geschaffen worden ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die ausländergesetzlichen Regelungen sicherstellen müssen, daß übernommene völkerrechtliche Verpflichtungen "uneingeschränkt eingehalten werden können" (BT-Drs 11/6960, S. 43).
OVG Niedersachsen 4 M 4193/96, B.v. 29.11.96, IBIS e.V.: C1134, NVwZ-RR 8/97, 479 Die "unabweisbare Hilfe" gemäß § 120.5 BSHG wie auch die Hilfe nach § 3a Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnsitzes für Spätaussiedler beschränkt sich nicht auf "Fahrkarte und Butterbrot". Im Regelfall ist die Hilfe für sechs Monate weiterzugewähren, um die Suche nach einer Wohnung am Zuweisungsort zu ermöglichen.
Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Hilfesuchende nachweist, daß er sich intensiv, aber vergeblich um eine angemessene Unterkunft bemüht hat, aber auch verkürzt werden, wenn ihm der für den Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger im Zusammenwirken mit dem für den Zuweisungsort zuständigen Träger eine solche Unterkunft vermittelt. Im Einzelfall, z.B. bei einem jungen, gesunden Alleinstehenden, der eine eigene Wohnung und einen eigenen Hausstand noch nicht hat, kann es reichen, ihm am Zuweisungsort einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft nachzuweisen, von dem aus er eine Wohnung im Sinne des § 12 BSHG suchen kann.
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