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VG München M 15 E 96.4182, B.v. 11.9.96, IBIS e.V.: C1128, InfAuslR 2/97, 94



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VG München M 15 E 96.4182, B.v. 11.9.96, IBIS e.V.: C1128, InfAuslR 2/97, 94. Konventionsflüchtlinge mit Aufent­haltsbefugnis haben keinen Anspruch auf Leistungen in einem anderen Bundesland. Eine teleologische (= von der Zielsetzung des Gesetzgebers ausgehende Auslegung) Reduktion der Vorschrift kommtentgegen der Auf­fassung des VG Berlin (InfAuslR 1996, 186) im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Frage.
OVG Niedersachsen 4 M 5451/96, B.v. 1.10.96, IBIS e.V.: C1129. § 120.5 BSHG verstößt nicht gegen Art. 23 GK. § 120.5 beschränkt nicht dem Umfang der Sozialhilfe, sondern verweist lediglich an einen bestimmten Sozi­alhil­feträger und schränkt damit allenfalls faktisch die Freizügigkeit ein. Auch Inländer können im Einzelfall aus dem Selbsthilfe­gebot des § 2 BSHG gehalten sein, einen bestimmten Wohnsitz nicht aufzugeben. Zum anderen ist nicht ersicht­lich, daß Art. 23 GK Maßnahmen einer Verteilung von Flüchtlingen bzw. der damit verbundenen fi­nanziellen Bela­stungen unterbinden sollte.

Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes gibt nicht einen An­spruch auf dauerhafte Sozialhilfegewährung, er kann vorliegend nur rechtfertigen, dem Antragsteller eine län­gere Frist für die Rückkehr in das ursprüngliche Bun­desland einzuräumen.




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