OVG Hamburg Bs IV 152 u. 153/96, B.v. 25.4.96, FEVS 47/96,21, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1127.pdf Leitsatz: "Bei der Anwendung von § 120.5 Satz 2 BSHG ist entscheidend das Bundesland, in dem erstmals eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Z weck der Vorschrift, wonach eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer verhindert werden soll. Daher ist es für den Anspruch auf Sozialhilfe unerheblich, wenn die früher erteilte Aufenthaltsbefugnis in einem anderen Bundesland später verlängert wird."
Anmerkung: Der Beschluß bezieht sich auf den Fall einer bei Umzug bereits bestehenden Bedürftigkeit und unmittelbar nach dem Umzug erfolgter Verlängerung der Befugnis. Auf andere Fälle (erst später eingetretene Bedürftigkeit) scheint die Entscheidung wegen der sonst schlicht unzumutbaren Folgen nicht übertragbar. Die Frage der GK wird in dem Beschluß mit keinem Wort erwähnt.