VG Köln 5 L 394/97, B.v. 25.2.97, IBIS e.V.: C1132. Bei Unzumutbarkeit der Rückkehrin das Land, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (hier für Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Altfallregelung) ein Anspruch auf "unabweisbar gebotene Hilfe" nach § 120.5 BSHG bestehen. Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch jedoch mangels ausreichender Anhaltspunkte für einen besonderen Härtefall verneint, da ärztliche Atteste zur Unzumutbarkeit der Rückkehr nicht vorgelegt wurden und von einer Verfestigung der Lebensverhältnisse in Köln nicht ausgegangen werden kann.