§ 30 SGB I.Dieser liegt bei laufender Anfechtung der Wohnsitzauflage wg aufschiebender Wirkung des Widerspruchs dort, wo aktuell melderechtliche Anmeldung und tatsächlicher Wohnsitz vorliegt, nicht am Ort der Wohnsitzauflage.
§ 23 Abs. 5 SGB XII / § 120 Abs. 5 BSHG - Verbot des Umzugs in ein anderes Bundesland bei humanitärem Aufenthaltstitel
VG Berlin 17 A 322.95, B.v. 24.11.95 (rechtskräftig),www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1120.pdfInfAuslR 5/96, 184; NVwZ-Beilage 6/96, 48. Ein gemäß § 51.1 AuslG anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltsbefugnis und Reisedokument gemäß Genfer Flüchtlingskonvention (GK) hat trotz § 120.5 BSHG Anspruch auf Sozialhilfe auch in einem anderen Bundesland als dem, in dem die Befugnis erteilt worden ist. Nach verbreiteter Literaturmeinung bezieht sich § 120 BSHG insgesamt nicht auf Ausländer, für die Sonderregelungen - hier die GK - gelten (vgl. § 120.1 S. 3 BSHG; LPK-BSHG § 120 Rn 7; Knopp/Fichtner; § 120 Rn 1 S 557; wohl auch Schmitt, § 120 Rn 10,12). Art. 23 GK gewährt Flüchtlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche Behandlung wie eigenen Staatsangehörigen, Art 26 das Recht, ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen. Diese Rechtsposition würde bei Anwendung des § 120.5 unzulässig eingeschränkt, da weder ausländerrechtliche Bestimmungen dies vorsehen (die Aufenthaltsbefugnis gilt im ganzen Bundesgebiet) noch deutsche Sozialhilfeempfänger einem derart rigiden indirekten Umzugsverbot unterworfen werden. Der gegenteiligen vom OVG Hamburg (FEVS 45,209) ohne Auseinandersetzung mit den o.g. Literaturstellen vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden, da dies eine dahingehende Willensentscheidung des Gesetzgebers voraussetzen würde. Diese liegt nicht vor, da im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts, in dessen Rahmen auch § 120.5 (seinerzeit Abs. 4) geschaffen wurde, besonders hervorgehoben wurde, daß im Rahmen des neuen AuslG völkerrechtliche Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden sollen (BT Drs 11/6321 v. 27.1.90, S. 43). Der fehlende Wille des Gesetzgebers, über § 120.5 BSHG auch die GK einzuschränken, lässt sich daraus schließen, daß die Vorschrift, die die Aufenthaltsbefugnis für politisch Verfolgte gemäß § 51.1 AuslG in § 30.5. AuslG (jetzt § 70 1 AsylVfG) vorsieht, erst später vom Bundesrat initiiert wurde (BT-Drs 11/6541 v. 28.2.90). Auch nach Sinn und Zweck des § 120.5 bedarf es nicht der Erstreckung auf Konventionsflüchtlinge. Denn die Norm dient der Verhinderung einer unerwünschten Binnenwanderung mit der Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der gleichmäßigen Lastenverteilung bei der Sozialhilfe. Diese Gefahren fallen angesichts der geringen Zahl von Konventionsflüchtlingen kaum ins Gewicht, sie lassen sich zudem bei sorgfältiger Prüfung auf ein zu vernachlässigendes Maß reduzieren, zumal vorliegend gemäß § 107 BSHG (= Neuregelung 1993: Kostenerstattung bei Umzug durch den alten Sozialhilfeträger für bis zu zwei Jahre) auch der vorher zuständige Sozialhilfeträger am Verfahren beteiligt ist. Die ausnahmslose Anwendung von § 120.5 Satz 2 würde überdies zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen, vorliegend wegen der psychischen Folgen für den Antragsteller.