VGH Hessen 9 TG 535/96, B.v. 21.2.1996, IBIS e.V.: C1213 kein Sozialhilfeanspruch für in ein anderes Bundesland umgezogene Konventionsflüchtlinge, der Senat folgt den diesbezüglichen Erwägungen des OVG Hamburg im Beschluß v. 30.3.94 in FEVS 45, 209.
Anmerkung: inzwischen liegt eine geänderte Rspr. des nunmehr zuständigen 9. Senats vor, der den Sozialhilfeanspruch umgezogener Konventionsflüchtlinge aufgrund der GK und des EFA anerkennt: VGH Hessen, InfAuslR 1999, 245.
VG Köln 21 L 1106/96, B.v. 30.5.96, NVwZ-Beil. 9/96, 72; InfAuslR 9/96, 332; NWVBl 10/96, 339, IBIS e.V.: C1122 § 120.5 BSHG ist auf Konventionsflüchtlinge nicht anwendbar, da die Einschränkungen des § 120 BSHG insgesamt aufgrund § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG auf Konventionsflüchtlinge nicht anwendbar sind (vgl LPK BSHG, 4. A., Rn 7ff zu § 120; Knopp/Fichtner, BSHG-Komm., 7. A., § 120 Rn 1). Art. 23 GK stellt eine Regelung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG dar. Die Verpflichtung aus Art. 23 GK lässt sich nur erfüllen, wenn Flüchtlinge unmittelbar die Gleichbehandlung nach Maßgabe der für Deutsche geltenden Bestimmungen für ihre Ansprüche auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge geltend machen können, ohne insoweit Einschränkungen unterworfen zu sein, die nicht auch für Deutsche gelten.