OVG Münster 24 B 416/96, B.v. 21.6.96, IBIS e.V.: C1123 Der Anwendung von § 120.5 BSHG stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Die Gleichstellung im Sinne der GK hat nur im Rahmen der durch Art 26 näher geregelten Freizügigkeit zu erfolgen. Auch mit den im Hinblick auf Art 26 GK zugelassenen Einschränkungen der Freizügigkeit steht § 120.5 BSHG im Einklang. Die Regelung schränkt das Recht von Flüchtlingen sich frei zu bewegen nicht ein und betrifft in den Auswirkungen allgemein alle Ausländer unter den gleichen Umständen. § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG schließt seinem Wortlaut nach entgegen der Auffassung des VG Berlin - 17 A 322.95, B.v. 26.11.95 - und den dort zitierten Literaturstellen die Anwendung des § 120 BSHG nicht insgesamt aus, sondern stellt lediglich klar, daß Rechtsvorschriften unberührt bleiben, die für Ausländer eine weitergehende Leistungsgewährung vorsehen.
Anmerkung: Das OVG Münster berücksichtigt nicht, daß es bei § 120.5 BSHG nicht um Fragen des Art 26 GK (Freizügigkeit) geht, sondern - wie in der Stellungnahme des UNHCR zu § 120.5 BSHG (s.u.) ausführlich dargelegt - um Fragen des Art 23 GK (sozialrechtliche Inländergleichbehandlung).