OVG Rheinland Pfalz 12 B 11416/96, B.v. 23.7.96, IBIS e.V.: C1124. Der Anwendung von § 120.5 BSHG stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Zur Begründung wird auf die (o.g.) Entscheidungen des OVG Hamburg und des OVG Münster verwiesen, sowie darauf daß vorliegend kein schutzwürdiges Vertrauen - etwa aufgrund einer Verfestigung der Lebensverhältnisse (z.B. Wohnung) wie im Fall der (o.g.) Entscheidung des VG Hannover - anerkannt werden kann.
OVG Berlin 6 S 245/96, B.v. 23.9.96, IBIS e.V.: C1125. ebenso OVG Berlin 6 S 347/96, B.v. 25.10.96, NVwZ-Beilage 7/97, 54.
Der Anwendung von § 120.5 BSHG stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Auch für Deutsche sind die Umzugskosten nicht immer als Bedarf anzuerkennen, wenn sie eine andere Wohnung anmieten. Art 26 GK wird nicht verletzt, denn Art 11 GG (Freizügigkeit) findet nur auf Deutsche Anwendung. Der Gesetzgeber dürfte bei der Einfügung des § 120.5 BSHG auch an Konventionsflüchtlinge gedacht haben, denn deren Aufenthaltsstatus wurde im gleichen Gesetz erstmals geregelt. Die Zielsetzung von § 120.5 BSHG, einer Verlagerung der Sozialhilfekosten auf andere Bundesländer entgegenzuwirken (BT-Drs 11/6321 S. 90) gilt ausnahmslos für alle Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis. Die Aussichten auf einen Arbeitsplatz sind in Bayern eher besser als in Berlin, und der Antragsteller muß dort nicht isoliert leben, sondern kann in ganz Bayern Sozialhilfe in Anspruch nehmen und dort einen Aufenthaltsort wählen, in dem es Gruppen von Landsleuten gibt.
Anmerkung zu OVG Berlin: Was der Hinweis auf die Umzugskosten Deutscher soll ist unverständlich, denn vorliegend ging es nicht um Umzugskosten, sondern um die Einstellung der gesamten laufenden Hilfe. Eine Verlagerung von Sozialhilfekosten bei Umzug ist seit 1993 ohnehin weitgehend ausgeschlossen, da bei jedem Umzug gemäß § 107 BSHG zwei Jahre lang der alte Sozialhilfeträger die Kosten weitertragen muß - dies hat das OVG Berlin scheinbar übersehen.