LSG Nds-Bremen L 13 AS 51/13 B ER 13.03.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2633.pdf Kein ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes bei Verstoß gegen bestandskräftige Wohnsitzauflage. Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 SGB 1 werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben darf. Eine durchsetzbare Wohnsitzauflage hindert ungeachtet der Frage, wie lange sich ein Betroffener an einem anderen Ort tatsächlich aufhält, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts für den Leistungsanspruch nach dem SGB 2.
LSG Sachsen-Anhalt L 2 AS 591/13 B ER, B.v. 06.06.13www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2634.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts für den Anspruch auf ALG II ist alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Zusätzliche, dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale iS von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus (hier: Verstoß gegen Wohnsitzauflage) sind nicht zu prüfen.
SG Düsseldorf S 41 AS 4377/13, B.v 20.12.13www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2628.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Örtliche Zuständigkeit des Jobcenters am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß