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BVerwG 5 C 29.98 u. 5 C 2.00 v. 18.5.00, IBIS C1558; NVwZ 2000, 1414; EZAR 464 Nr. 1; FEVS 2000, 433; NVWBl 2000, 421; ZFSH-SGB 2000, 614



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BVerwG 5 C 29.98 u. 5 C 2.00 v. 18.5.00, IBIS C1558; NVwZ 2000, 1414; EZAR 464 Nr. 1; FEVS 2000, 433; NVWBl 2000, 421; ZFSH-SGB 2000, 614. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1558.pdf Vorinstanzen: VG Hannover 3 A 5112/96 v. 23.09.97; OVG Lüneburg 4 L 1264/98 v. 28.10.98. Wortlaut Pressemitteilung BVerwG:
"Uneingeschränkte Sozialhilfe für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Das BSHG regelt, dass Ausländern, die - wie die Kläger der Ausgangsverfahren - eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, sich aber außerhalb des Landes aufhalten, in dem diese erteilt wurde, von dem für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Träger der Sozialhilfe nicht die volle, sondern nur die unabweisbar gebotene Hilfe gewährt werden darf (§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG). Sinn der Regelung ist es, eine unverhältnismäßige Belastung einzelner Teile des Bundesgebietes, insbesondere der Ballungszentren, mit Sozialhilfekosten durch Binnenwanderung aufenthaltsbefugter Ausländer zu verhindern. Im Hinblick darauf, dass die Kläger Flüchtlinge im Sinne der GK sind, war fraglich, ob mit dieser Einschränkung die von der Bundesrepublik Deutschland in der GK und im EFA übernommene völkervertragliche Verpflichtung eingehalten würde, Konventionsflüchtlinge und eigene Staatsangehörige auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge gleich zu behandeln.
Das BVerwG hat jetzt ausgesprochen, dass die Regelungen des EFA als Spezialvorschriften der Kürzungsregelung des BSHG vorgehen, so dass den Klägern ebenso wie hilfebedürftigen Inländern am jeweiligen Aufenthaltsort im Bundesgebiet ungekürzte Sozialhilfe zu leisten ist. Auch soweit räumliche Beschränkungen einer Aufenthaltsbefugnis für Konventionsflüchtlinge nach dem für sie geltenden Völkervertragsrecht zulässig sein sollten, so knüpfe doch die Kürzungsregelung des BSHG gerade nicht an räumliche Beschränkungen der Aufenthaltsbefugnis an, sondern versuche, ein ähnliches Ergebnis dadurch zu erzielen, dass sie durch Verweigerung der Fürsorgeleistungen außerhalb des Bundeslandes, dessen Behörde die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat, den Ausländer zwingen will, dieses Bundesland entweder nicht zu verlassen oder umgehend in dieses zurückzukehren. Im EFA gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Vertragsstaaten erlaubt sein sollte, die Gewährung von Fürsorgeleistungen auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken und damit den auf Sozialhilfe angewiesenen Angehörigen anderer Vertragsstaaten und den Konventionsflüchtlingen fürsorgerechtlich begründete Residenzverpflichtungen aufzuerlegen. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber im BSHG von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland habe abweichen wollen."
Das BVerwG führt in der Begründung des Urteils zum Vorrang des EFA und der GK vor der später erlassenen Norm des § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG aus: "Zu Recht ist hierbei das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>M 59, 63 <89>; 74, 358 <370>) davon ausgegangen, dass § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG als einfaches Bundesgesetz im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland auszulegen und anzuwenden ist und hierbei der Tatsache, dass die Vorschrift später erlassen worden ist als das völkerrechtlich geltende EFA, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (BVerfGE 74, 358 <370>). Der Vorrang des späteren Gesetzes kann deshalb nur dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seinen Willen zur Derogation des transformierten völkervertraglichen Rechts mit aller Deutlichkeit herausgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.99 - BVerwG 4 CN 9.98 - ). Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass dies weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG noch seiner Entstehungsgeschichte entnommen werden kann.
Wortlaut und Zweck der Vorschrift zwingen nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber habe mit seiner generell formulierten Regelung auch spezielles älteres Völkervertragsrecht innerstaatlich außer Geltung setzen wollen, sondern lassen auch die Auslegung zu, vorgefundene anderslautende völkervertragsrechtliche Regelungen hätten als leges speciales unberührt bleiben sollen. Denn der Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, eine unverhältnismäßige Belastung einzelner Teile des Bundesgebietes, insbesondere der Ballungszentren, mit Sozialhilfekosten durch Binnenwanderung aufenthaltsbefugter Ausländer zu verhindern (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 90 zu Artikel 7), wird in dem der Vorschrift verbleibenden weiten Anwendungsbereich uneingeschränkt erreicht (vgl. Deiseroth, DVBl 1998, 116 <123>). Ebensowenig ist erkennbar, dass die BR Deutschland zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner Teile ihres Gebietes und zur Erreichung eines in diesem Sinne gerechten innerstaatlichen Lastenausgleichs unabdingbar auf den in § 120 Abs. 5 BSHG vorgezeichneten Weg angewiesen ist und deshalb Art. l EFA aus Gründen einer souveränitätsschonenden Auslegung (vgl. BVerwGE 66, 29 <35>; 71, 139 <144>; 80, 249 <253>) nicht als älteres Spezialrecht verstanden werden kann. Denn der BR Deutschland steht mit dem Institut des interkorporativen Erstattungsanspruchs (vgl. § 107 BSHG) ein gesetzgeberisches Mittel zur Verfügung, mit dem sie einen von ihr für erforderlich gehaltenen innerstaatlichen Lastenausgleich bewirken kann, ohne mit ihren völkervertragsrechtlichen Pflichten in Konflikt zu geraten.
Auch der Entstehungsgeschichte läßt sich ein entsprechender Derogationswille des Bundesgesetzgebers gegenüber den älteren Regelungen des EFA nicht entnehmen. Im Gegenteil stellt der Allgemeine Teil der Begründung zum Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts deutlich den Willen heraus, durch seine Regelungen sicherzustellen, dass eingegangene völkervertragsrechtliche Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden können (BT-Drs. 11/6321 S. 43 zu III. 3.). Im übrigen war § 120 Abs. 5 BSHG in seiner heutigen Fassung als § 120 Abs. 4 BSHG bereits konzipiert (vgl. BT-Drs. 11/6321 S. 37), als an eine dem heutigen § 70 AsylVfG entsprechende Vorschrift noch gar nicht gedacht war. Denn § 30 Abs. 5 AuslG 1990 ist erst auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts aufgenommen worden, ohne dass dabei deutlich geworden wäre, die Gesetzgebungsorgane hätten über eine für notwendig erachtete Ergänzung des § 30 AuslG im Hinblick auf die Regelungen des AsylVfG über Nachfluchtgründe und anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (so BT-Drs. 11/6541 S. 3 und 11 zu Nr. 11) hinaus auch an eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG gedacht. Dies zeigt, dass § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG seiner gesetzgeberischen Konzeption nach gar nicht auf Konventionsflüchtlinge zugeschnitten war und ist (vgl. VG Berlin, NVwZ-Beilage 1996, 48; VGH Mannheim, NDV-RD1 997, 135; VGH Kassel, NVwZ-Beilage 1999, 53).”


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