OVG Rheinland Pfalz 12 B 11416/96 vom 23.7.96, IBIS C1124 Der Anwendung von § 120 Abs. 5 BSHG stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Zur Begründung wird auf die (o.g.) Entscheidungen des OVG Hamburg und des OVG Münster verwiesen, sowie darauf dass vorliegend kein schutzwürdiges Vertrauen - etwa aufgrund einer Verfestigung der Lebensverhältnisse (z.B. Wohnung) wie im Fall der (o.g.) Entscheidung des VG Hannover - anerkannt werden kann.
OVG Berlin 6 S 245/96 v. 23.9.96, IBIS C1125 Der Anwendung von § 120 Abs. 5 BSHG stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Auch für Deutsche sind die Umzugskosten nicht immer als Bedarf anzuerkennen, wenn sie eine andere Wohnung anmieten. Art 26 GK wird nicht verletzt, denn Art 11 GG (Freizügigkeit) findet nur auf Deutsche Anwendung. Der Gesetzgeber dürfte bei der Einfügung des § 120 Abs. 5 BSHG auch an Konventionsflüchtlinge gedacht haben, denn deren Aufenthaltsstatus wurde im gleichen Gesetz erstmals geregelt. Die Zielsetzung von § 120 Abs. 5 BSHG, einer Verlagerung der Sozialhilfekosten auf andere Bundesländer entgegenzuwirken (BT-Drs 11/6321 S. 90) gilt ausnahmslos für alle Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis. Die Aussichten auf einen Arbeitsplatz sind in Bayern eher besser als in Berlin, und der Antragsteller muss dort nicht isoliert leben, sondern kann in ganz Bayern Sozialhilfe in Anspruch nehmen und dort einen Aufenthaltsort wählen, in dem es Gruppen von Landsleuten gibt.