OVG Niedersachsen 4 M 4193/96 v. 29.11.96, NVwZ-RR 8/97, 479 Die "unabweisbare Hilfe" gemäß § 120 Abs. 5 BSHG wie auch nach § 3a Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnsitzes für Spätaussiedler beschränkt sich nicht auf "Fahrkarte und Butterbrot". Im Regelfall ist die Hilfe für sechs Monate weiterzugewähren, um die Suche nach einer Wohnung am Zuweisungsort zu ermöglichen.
Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Hilfesuchende nachweist, dass er sich intensiv, aber vergeblich um eine angemessene Unterkunft bemüht hat, aber auch verkürzt werden, wenn ihm der für den Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger im Zusammenwirken mit dem für den Zuweisungsort zuständigen Träger eine solche Unterkunft vermittelt. Im Einzelfall, z.B. bei einem jungen, gesunden Alleinstehenden, der eine eigene Wohnung und einen eigenen Hausstand noch nicht hat, kann es reichen, ihm am Zuweisungsort einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft nachzuweisen, von dem aus er eine Wohnung im Sinne des § 12 BSHG suchen kann.
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