VG Hannover 3 B 4219/95 v. 25.7.95, IBIS C1121 erkennt den Anspruch von Konventionsflüchtlingen trotz § 120 Abs. 5 BSHG aus Gründen des Vertrauensschutzes gemäß § 34 SGB X bei am neuen Wohnort zunächst aufgenommener Hilfegewährung und erst später erfolgter Einstellung der Hilfe an (aufgehoben durch OVG Niedersachsen 4 M 5451/96 v. 1.10.96, siehe weiter unten).
VG Hannover 3 B 6839/97 v. 28.11.97, IBIS C1355. Der Antragstellerin wurden 12 Monate lang Sozialhilfe gewährt, ohne dass sie vom Sozialamt auf die Rückkehr in das andere Bundesland hingewiesen wurde. Ihrem inzwischen geborenen Kind wurde im neuen Bundesland eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Eine strenge Anwendung des § 120 Abs. 5 würde in dieser Situation zu unerträglichen Ergebnissen führen (Trennung von Mutter und Kind). In verfassungskonformer Auslegung kommt vorliegend als unerlässliche Hilfe nur die weitere Hilfegewährung in Frage.
Es spricht zudem einiges dafür, dass das Sozialamt durch die bisherige Hilfegewährung das Recht, sich auf § 120 Abs. 5 BSHG zu berufen, verwirkt hat (Verstoß gegen Treu und Glauben), weil die Behörde ihr Recht längere Zeit nicht geltend gemacht und der Bürger sich im Vertrauen darauf entsprechend eingerichtet hat, und die Behörde sich dann, trotz unveränderter Umstände, für den Bürger überraschend, nun doch auf ihr Recht beruft.
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