ebenso BVerfG 1BvR 236/97 v.16.6.97, NVwZ-Beilage 1997, 73 und (bezüglich Flüchtlingen mit Abschiebeschutz nach § 53 AuslG) BVerfG 1 BvR 781/98, B.v. 09.02.01, InfAuslR 2001, 229, NVwZ-Beilage I 2001, 58; IBIS C1618 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1618.pdf
VG Berlin 17 A 862.97 v. 21.10.97, IBIS C1354. § 120 Abs. 5 BSHG ist auch auf Konventionsflüchtlinge anwendbar, dagegen spricht nicht die Rspr. des VGH Bayern unter Verweis auf das EFA. Handelt es sich bei § 120 Abs. 5 BSHG nicht um die allgemeine Bestimmung, die durch die speziellen Regeln in Art. 23, 26 GK verdrängt wird (so noch VG 17 A 284.96 v. 2.7.96), sondern um die spätere, die Vorrang genießt, weil ihr Völkervertragsrecht nicht entgegensteht (OVG Berlin, 6 S 245.96 v. 23.9.96), so hat dies auch für das Verhältnis der Art. 1 und 2 des EFA zu § 120 Abs. 5 BSHG zu gelten.
Art. 6 GG steht der Anwendung der Bestimmung nicht entgegen, denn die Ehefrau und Kinder des Antragstellers besitzen zwar als Asylbewerber eine auf das Land Berlin räumlich beschränkte Aufenthaltsgestattung, konnten aber mit Aussicht auf Erfolg gemäß § 51 Abs. 1 und 2 AsylVfG ihre Verteilung zu ihrem Ehemann bzw. Vater nach Mecklenburg-Vorp. beantragen.
OVG Rheinland-Pfalz 12 B 2953/98 vom 20.01.99, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 OVG Nr. 12. Der als Konventionsflüchtling anerkannten Antragstellers, dessen Aufenthaltsbefugnis die Auflage der Wohnsitznahme im Land NRW enthält, auf Mietkostenübernahme wird abgelehnt. Mietkosten gehören nicht zum "Unabweisbaren" i.S.d. § 120 Abs. 5. § 120 Abs. 5 BSHG hat als späteres Bundesgesetz Vorrang vor den Vorschriften des Art 23 GK. Die GK hat als völkervertragliche Regelung nur den Rang eines einfachen Gesetzes.
(Anmerkung: Die Frage der Vereinbarkeit mit dem EFA hat das Gericht nicht geprüft.)
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