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OVG Niedersachsen 4 M 5451/96 v. 1.10.96, IBIS C1129



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OVG Niedersachsen 4 M 5451/96 v. 1.10.96, IBIS C1129. § 120 Abs. 5 BSHG verstößt nicht gegen Art. 23 GK. § 120 Abs. 5 beschränkt nicht dem Umfang der Sozialhilfe, sondern verweist lediglich an einen bestimmten Sozi­alhil­feträger und schränkt damit allenfalls faktisch die Freizügigkeit ein. Auch Inländer können im Einzelfall aus dem Selbsthilfegebot des § 2 BSHG gehalten sein, einen bestimmten Wohnsitz nicht aufzugeben. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass Art. 23 GK Maßnahmen einer Verteilung von Flüchtlingen bzw. der damit verbundenen fi­nanziellen Belastungen unterbinden sollte. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes gibt nicht einen An­spruch auf dauerhafte Sozialhilfegewährung, er kann vorliegend nur rechtfertigen, dem Antragsteller eine län­gere Frist für die Rückkehr in das ursprüngliche Bundesland einzuräumen.

Anmerkung: Das OVG Nds. hat inzwischen seine Auffassung geändert und hält § 120 Abs. 5 aufgrund des EFA nicht mehr für anwendbar auf Konventionsflüchtlinge: OVG Niedersachsen 4 M 1749/98 und 4 M 2564/98 v. 29.5.98 (siehe weiter oben!)

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