VG Hamburg, 5 VG 4779/98 v. 4.11.98, IBIS C1403; NVwZ-Beilage I 1999, 27; NordÖR 1999, 211 Sachverhalt: Der Antragsteller besitzt eine in Niedersachsen aufgrund § 51 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis. Er ist nach Hamburg gezogen, wo dann seine im Wege der Familienzusammenführung nachgezogene Frau und Tochter ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis erhalten haben. EFA und GK stehen der Anwendung von § 120 Abs. 5 BSHG nicht entgegen. Art. 6 GG gebietet jedoch, dass die Anwendung von § 120 Abs. 5 BSHG nicht dazu führen darf, dass auf Sozialhilfe angewiesenen ausländische Familien auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit auf verschiedene Bundesländer verteilt getrennt leben müssen.
Der Antragsteller hat in Niedersachen zu einem früheren Zeitpunkt eine Aufenhaltsbefugnis erhalten als seine nachgereiste Ehefrau und Tochter, die beide erstmals in Hamburg eine Aufenthaltsbefugnis erhalten haben. Die in Hamburg lebende Familie ist daher aufgrund von § 120 Abs. 5 BSHG insgesamt nach Niedersachsen zu verweisen. Ihr ist jedoch eine angemessene Frist von zunächst einem Monat einzuräumen, um sich in Niedersachsen eine adäquate Unterkunft zu suchen. Weist der Antragsteller nach, dass es ihm trotz angestrengter und nachhaltiger Suche nicht möglich war, eine Wohnung für seine Familie in Niedersachsen zu finden, kann die Frist um einen weiteren Monat verlängert werden.