OVG Nds. 12 ME 397/05, B.v. 08.11.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7732.pdf
Das VG hat die aufschiebende Wirkung der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung zur Duldung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" festgestellt (§ 80 V VwGO) und die Ausländerbehörde verpflichtet, die begehrte Arbeitserlaubnis zu erteilen (§ 123 VwGO). Die Beschwerde der Ausländerbehörde bleibt ohne Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Nebenbestimmung eine selbständig anfechtbare Auflage oder einen bloßer Hinweis auf die Rechtslage darstellt. Der Kern der Streitigkeit besteht in der Frage, ob die Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV zu versagen ist, weil aus von den Antragstellern zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 BeschVerfV (i.V.m. §§ 39 bis 41 AufenthG) vorliegen, insbesondere die Arbeitsagentur ihre Zustimmung erteilt hat (und deshalb auch nicht gem. § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen ist), ist unstreitig. Auch hat die Antragsgegnerin erklärt, sie übe das Ermessen nach § 10 BeschVerfV dahingehend aus, dass die Beschäftigungserlaubnisse erteilt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 11 BeschVerfV nicht durchgreife.
Im Hinblick auf die von § 11 BeschVerfV vorausgesetzten Mitwirkungspflichten ist unbestritten, dass die betroffenen Ausländer alle für die Beseitigung einer Passlosigkeit erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen haben (vgl. VG Karlsruhe 10 K 493/05, B. v. 15.04.05; Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, S. 7).
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren durch die Ausländerbehörde entbinde die Antragsteller nicht von der Verpflichtung zu eigenen zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Pässen, geht im vorliegenden Fall fehl. Dem Tatbestand des § 11 BeschVerfV unterfällt nur ein Verhalten, das die Abschiebung verhindert, auf die Möglichkeit bzw. die Voraussetzungen einer freiwilligen Ausreise kommt es anders nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht an. Weiter ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem Abschiebungshindernis führt (VG Sigmaringen 8 K 1287/05, B.v. 25.08.05; Leineweber, InfAuslR 2005, 302; Stiegeler, a.a.O., 7). In Anbetracht dessen sieht es der Senat als entscheidend an, dass die Antragsgegnerin nach dem aktuellen Verhalten der Antragsteller derzeit die Möglichkeit hat, Passersatzpapiere zu beschaffen und dann die Abschiebung der Antragsteller durchzuführen.
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