VGH Bayern 24 CE 05.2685, B.v. 10.03.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8075.pdf
Der PKH-Antrag für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verlängerung der bestehenden Arbeitserlaubnis wird abgelehnt. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung auf Arbeitserlaubnis würde in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen. Nach § 10 BeschVerfV hat der geduldete Antragsteller nur das Recht, dass die Ausländerbehörde ermessensfehlerfrei über seinen Antrag entscheidet. Eine einstweilige Anordnung könnte nur erlassen werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre, was hier zu verneinen ist.
Sofern im Hauptsacheverfahren nicht die Versagung der Erlaubnis gemäß § 11 BeschVerfV festgestellt wird, hat die Ausländerbehörde in ihre Ermessenserwägungen nach § 10 BeschVerfV alle persönlichen Belange des Antragstellers einzustellen und diese mit dem öffentlichen Interesse an einer Versagung der Beschäftigung abzuwägen. Zu den persönlichen Belangen gehören private Interessen wie z.B. Bindungen im Bundesgebiet und seine familiäre Situation, aber auch finanzielle Belange des Antragstellers. Auf der anderen Seite können z.B. die Interessen der Bundesrepublik, geduldete Ausländer aus arbeitsmarktpolitischen oder anderen Gründen von einer Beschäftigung fernzuhalten, einen öffentlichen Belang darstellen.
Keiner der vom Antragsteller angesprochenen Gesichtspunkte führt zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Die Tatsache, dass der Antragsteller bisher gearbeitet hat, kann keinen Vertrauenstatbestand schaffen, ihm auch weiterhin eine Beschäftigung zu erlauben. Durch das AufenthG und die BeschVerfV ist zum 01.01.05 die Möglichkeit einer Beschäftigung für geduldete Ausländer grundsätzlich neu geregelt worden. Diese neue Rechtslage gilt auch für Ausländer, die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis standen.
Darauf, ob der Tatbestand des § 11 BeschVerfV vorliegt, sowie auf eine Prüfung durch die Arbeitsagentur kommt es deshalb nicht mehr an. Dem Vertrauensschutz ist Rechnung getragen, da gemäß § 105 AufenthG eine vor Inkrafttreten des AufenthG erteilte Arbeitserlaubnis bis zum Ablauf weitergilt. Der Antragsteller konnte deshalb bis März 2005 arbeiten. Einen weiteren Vertrauensschutz besitzt er nicht. Eine Arbeitsplatzgarantie hatte er nicht. Der Verlust seines Einkommens und die Kündigung seiner Wohnung und der Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft mögen den Antragsteller hart treffen, letztendlich hat er aber lediglich eine Chance zum Gelderwerb nutzen können, die er nunmehr - zumindest vorübergehend - nicht mehr hat.
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Anmerkung: Das Gericht unterlässt es, den vom Antragsteller bestrittenen Vorwurf der verweigerten Mitwirkung bei der Passbeschaffung und das von der Ausländerbehörde mit § 11 BeschVerfV und unter Verweis auf eine angebliche freiwillige Ausreisemöglichkeit begründete Arbeitsverbot inhaltlich zu prüfen.
Es setzt sich auch nicht damit auseinander, dass durch den verweigerten einstweiligen Rechtschutz der bestehende Arbeitsplatz unwiderbringlich verloren geht.
Der Antragsteller, geduldeter Palästinenser aus dem Libanon, lebt seit 1999 in Deutschland war bereits 4 Jahre erwerbstätig. Er hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG beantragt. Ihm droht nach dem bayerischem "Landesaufnahmegesetz" der Verlust der Wohnung und die Einweisung in ein Sammellager auf Kosten des Steuerzahlers.
Bekanntlich stellt der Libanon für Palästinenser seit Jahrzehnten weder für eine Abschiebung noch eine freiwillige Rückkehr Papiere aus. Dies (vgl. § 11 BeschVerfV) ist dem VGH Bayern offenbar egal. Da im Hauptsacheverfahren ein Rechtsschutz nicht mehr erreichbar ist - kein Arbeitgeber wird über ein Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren einen freien Arbeitsplatz vorhalten, ist für den VGH Bayern der Flüchtling in der Konsequenz scheinbar ein völlig rechtloses Objekt, das dauerhaft ins Lager interniert werden darf.
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